OLG Hamm differenziert Sicht auf Alleinstellungsmerkmal bei Internetpräsenzen
Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (Aktenzeichen 4 U 63/08) jetzt nicht unwesentlich zu einer differenzierteren Sicht auf den Umgang mit Internet-Domains beigetragen. Zur Erinnerung: Bislang galt beim Umgang mit Domains das so genannte „Tauchschulen-Urteil“ als der Weisheit letzter Schluss, nach dem die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen als Alleinstellungsmerkmal angesehen wurde – und damit unzulässig war.
Das OLG hat zunächst die Führung einer Domain als Wettbewerbshandlung eingestuft, die darauf abzielt, Kunden zu gewinnen. Allerdings – so das Gericht weiter – wird mit der Domainbezeichnung keine Spitzenstellung suggeriert, weil bekanntermaßen eine Domain nur einmal vergeben wird. „Der Vorteil“, so heißt es in der Urteilsbegründung, „den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig.“ Einschränkend hält das Gericht fest, dass eine eventuell unzulässige Spitzen- oder Alleinstellungswerbung voraussetztliegt, dass wenn einder Bezeichnung der ein bestimmter Artikel vorangestellt wird (wie beispielsweise in www.der-allgemeinarzt-berlin.de).

